Da dieser von der SVA indes als unvollständig qualifiziert wurde, stellte die Gesellschaft einen neuen Vorschlag in Aussicht (O2V 19 11, act. 5.5/544). Am 7. September 2015 sandte die SVA dem Rechtsvertreter der C. GmbH ein E-Mail, in welchem sie festhielt, dass ein Zahlungsvorschlag nach wie vor fehle. Sie forderte die Gesellschaft namentlich auf, einen solchen Vorschlag nachzureichen, ansonsten das Inkasso fortgesetzt werde. (O2V 19 11, act. 5.5/564). Die C. GmbH präsentierte in der Folge einen Zahlungsvorschlag, den die Ausgleichskasse indes nicht genehmigte (O2V 19 11, act. 5.5/566). Letztere unterbreitete der Gesellschaft am 10. September 2015 folgenden Vorschlag: