1.4 Die Beschwerdeführer 1 – 3 wurden seitens der SVA Zürich mittels separater Einspracheentscheide vom 6. Februar 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 zur Leistung von Schadenersatz gegenüber der Ausgleichskasse verpflichtet. Es wurden in der Folge auch drei voneinander getrennte Beschwerden eingereicht. Da letzteren indes im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrundliegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich vorliegend, die drei Verfahren zu vereinigen und es sind alle Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O, S. 284, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).