Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Konkurses bzw. der Auflösung (BGE 110 V 358 E. 4b). Vorliegend hatte die F. GmbH (vormals C. GmbH) ihren Sitz im Zeitpunkt der gerichtlichen Auflösung in G. AR. Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden zu bejahen. 1.3 Im Übrigen ergibt die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind (Art. 12 und 52 AHVG, Art. 60