D. Die von Seiten der Beschwerdeführer 2 und 3 erhobenen Einsprachen wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Januar 2020 ab (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 2.2). Die Beschwerdeführer 2 und 3 gelangten folglich beide am 13. Februar 2020 beschwerdeweise an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Das Rechtsbegehren lautete bei beiden wie eingangs zitiert (O2V 20 11 und O2V 20 13, jeweils act. 1). Die Vorinstanz stellte am 30. April