a) des Beschwerdeführers 1: 1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3. September 2018 sowie der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. Februar 2019 gegen den Beschwerdeführer 1 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nicht schadenersatzpflichtig ist. 2. Dem Beschwerdeführer 1 sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.