der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.--. 5. Zustellung an die Beschwerdeführer 1 – 3 über ihre jeweilige Rechtsvertretung, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. M. Hüsser lic. iur. M. Giger Versandt am: 8. Juli 2022