c) Nach Massgabe des vorstehend Gesagten besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass die SVA schon vor dem Regelzeitpunkt, d. h. vor der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, sichere Kenntnis von ihrem Schaden hatte. Daraus resultiert hier die Schlussfolgerung, dass die Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 AHVG am 6. September 2016 zu laufen begann und am 5. September 2018 ablief. Nachdem die Schadensatzverfügung der SVA am 3. September 2018 erging, sind die darin enthaltenen Schadenersatzforderungen gegenüber den Beschwerdeführern 1 - 3 im Ergebnis nicht als verjährt anzusehen.