Bildet gemäss oben dargelegter Rechtsprechung (E. 7.1) somit der 6. September 2016 den Regelzeitpunkt für die Kenntnis des Schadens, stellt sich die Frage, ob allenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die SVA schon vor dem genannten Datum gesicherte Kenntnis hatte, oder ob sogar umgekehrt eine solche Kenntnis erst nach dem Regelzeitpunkt anzunehmen ist. Diesbezüglich sei hier festgehalten, dass eine spätere Schadenskenntnis von vornherein nicht in Betracht fällt, eine solche wird auch nicht von der SVA geltend gemacht. Einer vertieften Prüfung bedarf mithin einzig, ob die Vorinstanz schon vor dem 6. September 2016 gesicherte Kenntnis vor ihrem Schaden hatte.