5.4.1 Was den Beschwerdeführer 1 betrifft, so ergeht aus dem einschlägigen Handelsregisterauszug, dass jener bei der damaligen C. GmbH vom 17. Juni 2014 bis zum 22. Oktober 2015 als Geschäftsführer eingetragen war, zunächst mit Einzelunterschrift, ab dem 5. September 2014 dann mit Kollektivunterschrift zu zweien (O2V 19 11, act. 2.5). Dieser Sachverhalt ist als solcher unbestritten.