3.2 Gemäss den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 6. Februar 2019 bzw. vom 10. Januar 2020 beläuft sich der Schaden, welcher der SVA Zürich infolge entgangener Beiträge ursprünglich entstanden sei, auf Fr. 386‘538.30. Die Vorinstanz legte zum Nachweis dieses Betrages einen entsprechenden Kontoauszug ins Recht (O2V 20 11, act. 2.5). Im Rahmen der Einspracheentscheide nahm sie sodann auch noch gewisse Abzüge namentlich für Betreibungen und Mahnungen vor, dies im Betrag von total Fr. 6‘311.45, so dass laut ihren Berechnungen unter dem Strich eine Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 resultierte.