Seite 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorzuwerfen ist und die Beschwerde daher gutzuheissen ist. Im Übrigen würde, selbst wenn eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre, diese jedenfalls nach den gesamten Umständen nicht derart schwer wiegen, dass sie mit einer Leistungsverweigerung zu sanktionieren wäre.