Zudem hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der Frist, welche er der Arbeitgeberin bis zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ansetzte, um eine neue Arbeitsstelle bemüht und trat diese unmittelbar nach Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch an (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen). Angesichts dieser Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die Gefährdung seiner Lohnansprüche klar sein musste, kann das Zuwarten des Beschwerdeführers während 2 Monaten und 10 Tagen nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden.