Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.4). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem Umstand der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht eine erhöhte Pflicht zur unverzüglichen Einleitung weiterer Schritte gegen die ehemalige Arbeitgeberin zum Erhalt der ausstehenden Löhne abgeleitet werden. Auch ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die schlechte finanzielle Situation der Firma hatte und demzufolge um die Gefährdung seines Anspruchs wissen musste. Gemäss Arbeitsvertrag war der Monatslohn bis spätestens am 5. des folgenden Monats auszubezahlen (act.