I. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2019 erhob A. ______ am 29. Januar 2019 (Postaufgabe: 30. Januar 2019) mit dem eingangs erwähnten Antrag Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Er macht geltend, er habe bis und mit Januar 2018 sämtliche Löhne erhalten und nicht ahnen können, dass im Februar 2018 kein Lohn mehr bezahlt werde (act. 1). Die Arbeitslosenkasse beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass A. ______ in mindestens grobfahrlässiger Weise seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 4 und act. 5.1).