Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen der eingetretenen Doppelbesteuerung hinzunehmen haben, nachdem sie gegen die im Kanton Zürich veranlagten Steuern offenbar kein Rechtsmittel ergriffen hat. 3. Kosten und Entschädigung