Realistischerweise konnte die Gesellschaft bzw. deren Organe nicht davon ausgehen, dass das offensichtliche Auseinanderklaffen zwischen dem formellen Sitz und der wirklichen Geschäftstätigkeit von den Steuerbehörden im Kanton Zürich auch in Zukunft stets unverändert hingenommen würde. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin angesichts der gegebenen klaren Umstände namentlich auch in den hier zur Diskussion stehenden Steuerperioden 2015 und 2016 ohne weiteres erkennen können (und auch müssen), dass sich eine Doppelbesteuerungsproblematik ergeben könnte, sollte sie sich trotz der Tatsache, dass in B. eine blosse Briefkastenfirma be-