Schon seit längerem verfügte nämlich die Beschwerdeführerin nur über einen Briefkasten, aber nicht über die geringste Infrastruktur geschweige denn je überhaupt über Personal am statutarischen Sitz. Eine allenfalls ursprünglich noch nachvollziehbare Verbundenheit des Alleinaktionärs zum Raum St. Gallen besteht spätestens seit 2010 nicht mehr, nachdem angegeben wurde, seit dann befinde sich der Lebensmittelpunkt des Alleinaktionärs wieder in Zürich.