Aus diesem Vertrag ist ersichtlich, dass die E. das Domizil der Gesellschaft bereits ab Juli 2008 übernommen hatte, seither allfällige an die Adresse der Beschwerdeführerin in B. geschickte Post bloss entgegennimmt und direkt an die Gesellschaft weiterleitet, ohne diese in B. zu bearbeiten. Dem Grundsatz nach scheint auch seitens der Beschwerdeführerin zu Recht unbestritten, dass all diese konkreten Umstände klar für einen bloss formellen Charakter des statutarischen Sitzes in Appenzell Ausserrhoden sprechen.