Ob der Alleinaktionär der Gesellschaft, wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (act. 2.1-10) ergibt, sich während seines Studiums an der Universität St. Gallen ab Ende 2003 als Wochenaufenthalter in M. angemeldet hatte (wobei aus dem Meldeausweis nicht hervorgeht, wie lange dieser Wochenaufenthalt-Status andauerte) und ob der Alleinaktionär vom 5. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 zusammen mit einem Mitmieter über einen Vertrag zur Miete eines „1 Zimmer-Einzelzimmer im 4. OG“ in M. verfügte, ist zum Vornherein nicht entscheidwesentlich für die Frage, ob der Gesellschaft mit