Seite 11 b. Die Beschwerdeführerin bestreitet an sich nicht, dass sie in den hier in Frage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016 in B. über eine sog. Briefkastenfirma verfügte, sie macht aber beschwerdeweise geltend, es könne ihr keine systematische Böswilligkeit unterstellt werden, wonach es ihr von Anfang an nur darum gegangen sei, sich der ordentlichen Besteuerung durch den Kanton Zürich zu entziehen. Die Gesellschaft sei im Juli 2004 gegründet worden, um klassische Immobilieninvestitionen in der Region Ostschweiz durchzuführen.