das Hauptsteuerdomizil des interkantonalen Steuerrechts liege hingegen immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Gelinge also einem anderen Kanton der Beweis, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befinde, sei dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6 m.w.H., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019 E. 4.1 und 4.3.1).