Die Gründung eines reinen Briefkastendomizils in Appenzell Ausserrhoden im Wissen um den kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich sei als treuwidriges Verhalten einzustufen. Unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 189 Abs. 2 StG, wonach eine Revision gestützt auf das kantonale Steuergesetz dann ausgeschlossen ist, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können und insbesondere auch der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwirkung des Rechts zur Anfechtung einer Veranlagung eines Kan-