2.4 Im angefochtenen Revisionsentscheid ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin habe stets um den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung im Kanton Zürich gewusst und sich (trotzdem) in den in Frage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016 vorbehaltlos der Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen. Die Gründung eines reinen Briefkastendomizils in Appenzell Ausserrhoden im Wissen um den kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich sei als treuwidriges Verhalten einzustufen.