2016, N. 1, 3 und 8 zu Art. 149 DBG). Im Zusammenhang mit den Darlegungen einer um Revision ersuchenden steuerpflichtigen Person wird sich im Regelfall zugleich auch bereits ergeben, ob die zur Begründung des Gesuchs vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Eintritt der Rechtskraft hätten geltend gemacht werden können. Diese Frage betrifft nach der im erwähnten DBG- Kommentar vertretenen Ansicht nicht die eigentliche Formgültigkeit des Revisionsgesuchs, sondern vielmehr bereits dessen materielle Begründetheit (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Handkommentar, a.a.O., N. 3 in fine zu Art.