Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen hätte. Im Folgenden stellt sich daher im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Nichteintretensentscheid im konkreten Fall überhaupt zulässig war oder nicht, automatisch (auch) die Frage, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmung von Art. 189 Abs. 2 StG in verfahrensmässiger Hinsicht ein Revisionsgesuch abzuweisen oder ob auf ein solches Gesuch gar nicht erst einzutreten ist.