Übertragen auf den vorliegenden Fall heisst dies Folgendes: Sollte sich die Beschwerdeführerin entweder im Wissen um einen kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich der Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen haben oder hätte sie von diesem kollidierenden Steueranspruch zumindest bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt wissen müssen, so käme eine Revision gestützt auf Art. 189 Abs. 2 StG auch deshalb nicht in Frage, weil sie nämlich der später eingetretenen Doppelbesteuerungsproblematik dadurch hätte entgehen können, dass sie sich - was nach Treu und Glauben von ihr zu erwarten gewesen wäre - gar nicht erst einer vorbehaltlosen