Die Beschwerdeführerin akzeptierte in der Folge die ihr vom Steueramt des Kantons Zürich zugestellten Einschätzungsvorschläge bezüglich Staats- und Gemeindesteuern sowohl für das Steuerjahr 2015 als auch für das Steuerjahr 2016 (act. 7/6). Am 22. Oktober 2018 - also innert weniger als drei Monate seit Erhalt dieses ersten Schreibens des Steueramtes des Kantons Zürich, mit welchem der Kanton Zürich seinen Besteuerungsanspruch explizit geltend machte und sich die Beschwerdeführerin somit erstmals konkret mit einem Doppelbesteuerungskonflikt konfrontiert sah - wurde das Revisionsgesuch bei der kantona-