Fall liegen rechtskräftige Veranlagungen des Kantons Appenzell Ausserrhoden vor für die in Frage stehenden Steuerperioden 2015 und 2016. Nachträglich beanspruchte der Kanton Zürich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin für dieselben Veranlagungsperioden. Dies führt im konkreten Fall unbestrittenermassen zu einer aktuellen Doppelbesteuerungsproblematik, was vom Gesetz grundsätzlich als Revisionsgrund vorgesehen ist (vgl. Art. 189 Abs. 1 lit. d StG).