59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids zu. Der bei der Beschwerdeführerin angeforderte Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Betrag von Fr. 800.-- ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.