Der Domizilvertrag sei einzig im Hinblick darauf abgeschlossen worden, um einer Besteuerung im Kanton Zürich zu entgehen, es habe immer die Absicht bestanden, die tatsächliche Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich auszuüben. Die Gründung eines reinen Briefkastendomizils in Appenzell Ausserrhoden im Wissen um den kollidierenden Steueranspruch des Kantons Zürich sei als treuwidriges Verhalten einzustufen. Somit sei auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.