Seite 3 Ausserrhoden zur Beseitigung dieser interkantonalen Doppelbesteuerung sei im konkreten Fall allerdings als verwirkt zu betrachten, da sich die Gesellschaft in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des Kantons Zürich vorbehaltlos einer Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen habe. Der Domizilvertrag sei einzig im Hinblick darauf abgeschlossen worden, um einer Besteuerung im Kanton Zürich zu entgehen, es habe immer die Absicht bestanden, die tatsächliche Geschäftstätigkeit im Kanton Zürich auszuüben.