Es sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich und von der Gesellschaft auch gar nicht bestritten, dass sich ihr tatsächlicher Geschäftssitz in den betroffenen Steuerperioden 2015 und 2016 nicht in B., sondern in C. befunden habe. Es habe ein sog. Briefkastendomizil in B. vorgelegen, während sich der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit und das Hauptsteuerdomizil in C. und somit im Kanton Zürich befunden habe. Eine aktuelle Doppelbesteuerung liege zwar vor, nachdem die Gesellschaft sowohl vom Kanton Zürich als auch von Appenzell Ausserrhoden für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 und 2016 veranlagt worden sei.