53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 144 DBG). Im vorliegenden Fall erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Der beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von Fr. 800.-- ist daran anzurechnen.