seine administrativen Angelegenheiten übernahm. Kein Hinderungsgrund für die Organisation einer Vertretung beziehungsweise für das rechtzeitige Einreichen einer Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vom 16. April 2019 wäre auch dann gegeben, wenn ihm zwischen Eingang der Ermessensveranlagung und Vollzugsbeginn am 4. Mai 2019 nicht die vollen 30 Tage Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hätte, jedoch erfolgte der effektive Eintritt in die Strafanstalt offenbar am 17. Juni 2019 (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 DBG ).