2.3.3 Massgebend zur Prüfung der Frage der Wiederherstellung ist vorliegend somit der unmittelbare Zeitraum nach dem Versand der Ermessensveranlagung vom 16. April 2019. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vollzugsausweis der Strafanstalt Saxerriet ergibt sich, dass der Vollzugsbeginn am 4. Mai 2019 war und der Eintritt in die Strafanstalt am 17. Juni 2019 erfolgte (act. 11.1). Zwar ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich auch im Jahr 2019 – sowohl in gesundheitlicher als auch persönlicher Hinsicht – noch in einer schwierigen Lebenssituation befand.