Seite 5 Der Säumige hat die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen, beispielsweise die Steuererklärung beizubringen. Schliesslich obliegt dem Säumigen der Nachweis des Hinderungsgrundes und der rechtzeitigen Nachholung des Versäumten (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 20 und N. 21 zu Art. 133 DBG).