2.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Einreichung der Steuererklärung 2017 am 10. September 2019 die gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist gegen die Ermessensveranlagung vom 16. April 2019 versäumt hat (Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Zu prüfen ist somit, ob die versäumte Frist nach Massgabe von Art. 133 Abs. 3 DBG wiederherzustellen ist.