Seite 4 von der Steuerkommissärin geprüft werde, ob die Steuererklärung 2017 als Einsprache gegen die Ermessensveranlagung behandelt werden könne. Letzteres wurde im Einspracheentscheid vom 26. September 2019 zwar bejaht, doch wurde mangels Geltendmachung eines Hinderungsgrundes betreffend Fristeinhaltung sowie mangels rechtzeitiger Nachholung des Versäumten nicht auf die Einsprache eingetreten.