2.2 und act. 2.3). Am 22. Juni 2018 erfolgte die zweite Mahnung, verbunden mit der vorerwähnten Androhung sowie der Erklärung, welche Voraussetzungen bei der Anfechtung einer Ermessensveranlagung zu beachten sind. Am 6. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2018 gewährt.