I. Mit Replik vom 10. Dezember 2019 hielt A. an seinem Standpunkt fest. Er sei in der Zeit vor seiner Selbstverletzung aufgrund persönlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, sich mit administrativen Dingen wie einer Steuererklärung zu beschäftigen. Nach seiner Verletzung sei er bis Januar 2019 mit seiner Genesung beschäftigt gewesen. Zudem sei er Anfang Dezember 2018 zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, welche er Mitte Juni 2019 angetreten habe (act. 10).