H. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, A. habe die Einsprachefrist klar nicht eingehalten. Dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen sei zu entnehmen, dass seine Verletzung und der Spitalaufenthalt erst nach Ablauf der Einsprachefrist Mitte Mai 2019 (sic!) erfolgt sei (act. 7).