G. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A. am 11. Oktober 2019 (Postaufgabe: 14. Oktober 2019) erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eingabe der Steuererklärung aufgrund seines Spitalaufenthaltes und der anschliessenden Rehabilitation nicht im Stande gewesen sei, eine solche einzureichen. Seiner Einschätzung nach sei er frühestens ca. Oktober 2018 wieder in der Lage gewesen, sich um administrative Belange zu kümmern.