Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 8. September 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O2V 19 32 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau Vorvorinstanz Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern Gegenstand Direkte Bundessteuer 2017 / Fristwiederherstellung Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 26. September 2019 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Es sei die Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Direkte Bundessteuer 2017 zu gewähren. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 wurde A. von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein erstes Mal gemahnt, die Steuererklärung 2017 einzureichen, da die Frist zu deren Einreichen abgelaufen sei. Weiter wurde er auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichteinreichen der Steuererklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen und allenfalls eine Busse ausgesprochen werde. Im Übrigen sei jede weitere Mahnung kostenpflichtig (act. 8.2). B. Am 22. Juni 2018 wurde A. ein zweites Mal gemahnt, die Steuerklärung 2017 einzureichen und es wurde ihm hierzu Frist bis zum 12. Juli 2018 gesetzt. Im Übrigen wurde er erneut auf die Unterlassungsfolgen sowie die Voraussetzungen für die Anfechtung einer Ermessensveranlagung hingewiesen (act. 8.3). C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 wurde A. eine Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung 2017 bis 31. Dezember 2018 gewährt (act. 8.4). D. Am 16. April 2019 wurde A. für die Direkte Bundessteuer 2017 nach Ermessen veranlagt (act. 8.5). E. Am 10. September 2019 reichte A. die Steuererklärung 2017 ein. Deren Eingang wurde von der Steuerverwaltung bestätigt (act. 8.6). Seite 2 F. Im Einspracheentscheid vom 26. September 2019 führte die Steuerverwaltung aus, dass mit dem Einreichen der Steuererklärung 2017 am 10. September 2019 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2017 erhoben worden sei. Letztere Verfügung sei seit langem rechtskräftig. A. mache weder einen Hinderungsgrund betreffend Fristeinhaltung geltend noch die rechtzeitige Nachholung des Versäumten. Daher sei auf die Einsprache nicht einzutreten (act. 8.7). G. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A. am 11. Oktober 2019 (Postaufgabe: 14. Oktober 2019) erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Eingabe der Steuererklärung aufgrund seines Spitalaufenthaltes und der anschliessenden Rehabilitation nicht im Stande gewesen sei, eine solche einzureichen. Seiner Einschätzung nach sei er frühestens ca. Oktober 2018 wieder in der Lage gewesen, sich um administrative Belange zu kümmern. Durch die damals bevorstehende Gerichtsverhandlung seien seine persönlichen Ressourcen jedoch stark gebunden gewesen und es habe ihm die Unterstützung gefehlt. Erst durch den Eintritt in die Strafanstalt Saxerriet habe er diese erhalten, um administrative Notwendigkeiten mit der angemessenen Sorgfalt zu erledigen (act. 1). H. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 beantragt die Steuerverwaltung die Ab- weisung der Beschwerde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, A. habe die Einsprachefrist klar nicht eingehalten. Dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen sei zu entnehmen, dass seine Verletzung und der Spitalaufenthalt erst nach Ablauf der Einsprachefrist Mitte Mai 2019 (sic!) erfolgt sei (act. 7). I. Mit Replik vom 10. Dezember 2019 hielt A. an seinem Standpunkt fest. Er sei in der Zeit vor seiner Selbstverletzung aufgrund persönlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, sich mit administrativen Dingen wie einer Steuererklärung zu beschäftigen. Nach seiner Verletzung sei er bis Januar 2019 mit seiner Genesung beschäftigt gewesen. Zudem sei er Anfang Dezember 2018 zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, welche er Mitte Juni 2019 angetreten habe (act. 10). J. Die Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Seite 3 K. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Par- teien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 In materieller Hinsicht geht es um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Einsprache gegen die Ermessensveranlagung eingetreten ist oder nicht. 2.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. Mai 2018 zur Einreichung der Steuererklärung ermahnt wurde mit der Empfehlung, allenfalls eine Fristverlängerung zu beantragen sowie mit der Androhung, bei Nichteinreichen der Steuer- erklärung eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen. Vom 29. Mai 2018 bis 23. Juni 2018 war der Beschwerdeführer im Kantonsspital St. Gallen hospitalisiert mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt (act. 2.2 und act. 2.3). Am 22. Juni 2018 erfolgte die zweite Mahnung, verbunden mit der vorerwähnten Androhung sowie der Erklärung, welche Voraussetzungen bei der Anfechtung einer Ermessensveranlagung zu beachten sind. Am 6. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2018 gewährt. Am 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführer für die Direkte Bundessteuer 2017 nach Ermessen veranlagt und ihm die Veranlagungsverfügung samt Rechtsmittelbelehrung zugesandt. Am 10. September 2019, mithin rund drei Monate nach Ablauf der dem Beschwerdeführer mit der Veranlagungsverfügung eröffneten Einsprachefrist, ging bei der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2017 ein. Mit der Eingangsbestätigung der Steuerverwaltung vom 16. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Seite 4 von der Steuerkommissärin geprüft werde, ob die Steuererklärung 2017 als Einsprache gegen die Ermessensveranlagung behandelt werden könne. Letzteres wurde im Einspracheentscheid vom 26. September 2019 zwar bejaht, doch wurde mangels Geltendmachung eines Hinderungsgrundes betreffend Fristeinhaltung sowie mangels rechtzeitiger Nachholung des Versäumten nicht auf die Einsprache eingetreten. 2.3 Vorliegend ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Einreichung der Steuererklärung 2017 am 10. September 2019 die gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist gegen die Ermessensveranlagung vom 16. April 2019 versäumt hat (Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Zu prüfen ist somit, ob die versäumte Frist nach Massgabe von Art. 133 Abs. 3 DBG wiederherzustellen ist. 2.3.1 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nach- weist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). 2.3.2 Der Steuerpflichtige – beziehungsweise dessen gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter sowie gegebenenfalls dessen Hilfspersonen – muss aufgrund erheblicher Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden sein. Das Gesetz nennt ausdrücklich Hinderungsgründe, jedoch ist diese Aufzählung nicht abschliessend. Entscheidend ist stets, dass der Grund den Steuerpflichtigen beziehungsweise seinen Vertreter objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Dazu gehört beispielsweise die Unterrichtung der Behörde von der bevorstehenden Abwesenheit, damit laufende Fristen erstreckt werden können oder in der Abwesenheit keine Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden (ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 133 DBG mit zahlreichen Hinweisen). Seite 5 Der Säumige hat die versäumte Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen, beispielsweise die Steuererklärung beizubringen. Schliesslich obliegt dem Säumigen der Nachweis des Hinderungsgrundes und der rechtzeitigen Nachholung des Versäumten (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 20 und N. 21 zu Art. 133 DBG). 2.3.3 Massgebend zur Prüfung der Frage der Wiederherstellung ist vorliegend somit der unmittelbare Zeitraum nach dem Versand der Ermessensveranlagung vom 16. April 2019. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vollzugsausweis der Strafanstalt Saxerriet ergibt sich, dass der Vollzugsbeginn am 4. Mai 2019 war und der Eintritt in die Strafanstalt am 17. Juni 2019 erfolgte (act. 11.1). Zwar ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich auch im Jahr 2019 – sowohl in gesundheitlicher als auch persönlicher Hinsicht – noch in einer schwierigen Lebenssituation befand. Dass es dem Beschwerdeführer im April/Mai 2019, nach Eingang der Ermessensveranlagung, nicht mehr möglich gewesen ist, seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen beziehungsweise eine Vertrauensperson oder einen Dritten damit zu beauftragen, lässt sich den Akten nicht entnehmen und erscheint auch unwahrscheinlich. Insbesondere, da ihn der bevorstehende längere Gefängnisaufenthalt ohnehin dazu zwang beziehungsweise ihn dazu hätte veranlassen müssen, die Behörden, mit denen er in Kontakt stand, von der bevorstehenden Abwesenheit zu informieren oder aber wie erwähnt einen Vertreter zu bestimmen, der während seines Gefängnisaufenthaltes seine administrativen Angelegenheiten übernahm. Kein Hinderungsgrund für die Organisation einer Vertretung beziehungsweise für das rechtzeitige Einreichen einer Einsprache gegen die Ermessensveranlagung vom 16. April 2019 wäre auch dann gegeben, wenn ihm zwischen Eingang der Ermessensveranlagung und Vollzugsbeginn am 4. Mai 2019 nicht die vollen 30 Tage Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hätte, jedoch erfolgte der effektive Eintritt in die Strafanstalt offenbar am 17. Juni 2019 (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 19 zu Art. 133 DBG ). Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristwiederherstellung abgewiesen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich die Höhe der Kosten nach dem kantonalen Recht bestimmt Seite 6 (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 11 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [bGS 625.11]). Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 des Gesetzes vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 144 DBG). Im vorliegenden Fall erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Gebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Der beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren von Fr. 800.-- ist daran anzurechnen. 3.2 Der Vorinstanz beziehungsweise der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 144 Abs. 4 und Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 53 Abs. 3, Art. 59 und Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 7 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung. Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 11. September 2020 Seite 8