Sie hat das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen. Der Erläuterungsbedarf ist vom Gericht – von offensichtlich unklaren Entscheiden abgesehen – nur mit Zurückhaltung zu bejahen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9G_1/2007 vom 27. März 2007 E. 2 mit Verweisen).