1. Art. 28 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1), der die Berichtigung und Erläuterung regelt, sieht in Absatz 2 folgendes vor: Ist der Rechtsspruch einer Verfügung oder eines Entscheides unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der Behörde, die ihn gefällt hat, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei erläutert. Da sich das Erläuterungsgesuch auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2018 bezieht, ist dieses zur Behandlung des Gesuchs grundsätzlich zuständig.