B. Am 15. August 2019 reichten A. ______ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden das vorliegende Erläuterungsgesuch mit eingangs aufgeführtem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Steuerverwaltung liess sich am 3. September 2019 dazu vernehmen, ohne konkret Antrag zu stellen (act. 3). Mit Replik vom 30. Oktober 2019 hielten die Gesuchsteller an ihren Anträgen fest (act. 6). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Seite 2 Erwägungen