A. Mit Veranlagung vom 17. Juli 2017 setzte die kantonale Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Überführung von im Eigentum von A. ______ stehenden Liegenschaften im Steuerjahr 2013 den Liquidationsgewinn für die Staats- und Gemeindesteuer auf Fr. 2‘477‘900.-- fest. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 17. August 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 entschied dieses wie folgt: