Damit überwiegt in Bezug auf das Studio klarerweise die geschäftliche Nutzung und es ist demnach dem Geschäftsvermögen zuzuweisen. Angesichts des Umstands, dass bei einer komplexen Baute eine überwiegend zum Geschäftsvermögen gehörende Liegenschaft teilweise im Privatvermögen gehalten werden kann, muss dies auch umgekehrt gelten, zumal die Beschwerdeführer schon bei Inangriffnahme des Bauprojekts entschieden haben, im privaten Wohnhaus ein der selbständigen Erwerbstätigkeit von A2. dienendes Tonstudio einzurichten (vgl. StE 2006 B 23.2 Nr. 30; vgl. auch BGE 133 II 420 E. 4.5 und Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 2 DB.2012.218/2 ST.2012.242 vom 8. Januar 2013 E. 2e).