In Erwägung 2 e) wurde festgehalten: „Einrichtungen einer Liegenschaft, welche einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen und damit handelsrechtlich aktivierungsfähig und aktivierungspflichtig sind, bilden auch dann Geschäftsvermögen und können abgeschrieben werden, wenn die betreffende Liegenschaft nach Massgabe der Präponderanzmethode dem Privatvermögen angehört. Die Verpflichtung zur Zulassung von allen Aufwendungen im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit zwingt zu dieser Annahme. Die Tatsache, dass diese Ein-