BGE 133 II 420 behandelt den Fall der Zuordnung der Privatwohnung des Betriebsinhabers – Bäckereibetrieb in der eigenen Liegenschaft im Erdgeschoss und Wohnungen im Obergeschoss – zum Privat- oder Geschäftsvermögen. In Erwägung 4.5 wurde festgehalten: „Als Grundsatz kann weiterhin gelten, dass eine vom Inhaber selbst genutzte Wohnung in einer Betriebsliegenschaft nur ausnahmsweise zu seinem Geschäftsvermögen gehört.“… „Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass das betreffende Objekt im konkreten (Aus- nahme-)Fall vorwiegend tatsächlich der Erwerbstätigkeit des Betriebsinhabers dient.